
Helfer- und Arbeitsordnung
Helfer- und Arbeitsordnung
des SV Grün/Weiß Union Bestensee e.V.
(Stand: 06.03.2026)
Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet jährlich 6 Helferstunden für den Verein zu leisten. Minderjährige Mitglieder sind verpflichtet, jährlich 3 Helferstunden für den Verein zu leisten. Bei unterjährigen Eintritten oder Kündigungen sind diese anteilig zu leisten.
Bei minderjährigen Mitgliedern wird die Verpflichtung zur Leistung der Helferstunden durch deren Erziehungsberechtigte erfüllt. Mitglieder ab 16 Jahren können diese auch selbst erbringen. Tätigkeiten erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Nicht geleistete Helferstunden können gemäß § 6 Abs. 7 a) der Satzung durch eine Ersatzleistung in Höhe von 10,00 € pro Stunde abgegolten werden.
Die Verpflichtung zur Ableistung von Helferstunden sowie eine ggf. anfallende Ersatzleistung ist auf maximal 12 Helferstunden pro Haushalt und Geschäftsjahr begrenzt.
Die Abrechnung der nicht geleisteten Helferstunden erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
Von der Verpflichtung zur Ableistung von Helferstunden sind die in § 6 Abs. 6 b) der Satzung genannten Mitgliedergruppen ausgenommen.
Der Vorstand wird mit der Organisation, Erfassung und Abrechnung der Helferstunden sowie der Ersatzleistung beauftragt.
Die Ersatzleistung muss nach Aufforderung entrichtet werden und ist bis zum 30. des darauffolgenden Monats auf das Vereinskonto zu überweisen. Ist ein SEPA-Mandat hinterlegt, wird die Ersatzleistung per Lastschriftverfahren eingezogen.
Der Verein ist verpflichtet, die geleisteten Zahlungen zu erfassen und deren Verwendung nachzuweisen.
Das Konto des Vereins lautet:
Empfänger: Sportverein Grün-Weiß Union Bestensee e.V.
Kreditinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam
IBAN: DE42 1605 0000 3672 0203 53
Verwendungszweck: Ersatzleistung + Name des Spielers + MitgliedsnummerDie Helfer- und Arbeitsordnung tritt mit Wirkung vom 01.04.2026 in Kraft. Sie wird per Aushang und durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage bekannt gemacht. Diese Regelung gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.











