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Satzung

des SV Grün/Weiß Union Bestensee e.V.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die am 25.10.1990 gegründete Vereinigung führt den Namen Sportverein “Grün/Weiß Union Bestensee e. V.” (SV Union Bestensee) und hat ihren Sitz in Bestensee. Sie tritt die Rechtsnachfolge des im März 1919 gegründeten SC Union Groß Besten sowie der ASG Vorwärts Bestensee an. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter VR 5220 CB eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Dahme-Spreewald und des Landessportverbandes Brandenburg e.V. sowie der für den Fußball zuständigen Fachverbände und als Mitglied deren Satzungen unterworfen. Weitere Mitgliedschaften in anderen Organisationen sind im Rahmen des Vereinszweckes zulässig. Über Bei- und Austritt entscheidet der Vorstand.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Ziele und Aufgaben

  1. Der SV Union Bestensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    1. Koordinierung der Arbeit und der Interessen seiner Mitglieder,

    2. Förderung des Trainings- und Wettkampfbetriebes einschließlich freundschaftlicher Vergleichskämpfe für seine Mitglieder,

    3. Pflege der Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Bewegungen im Interesse der Förderung des Sports,

    4. Wahrung der Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen,

    5. Aus- und Weiterbildung seiner Übungsleiter, Schiedsrichter und Organisationsleiter zur qualifizierten Gestaltung des Übungs- und Wettkampfbetriebes bzw. der Verwaltungsarbeit im Sportverein,

    6. freiwillige Unterstützung beim Ausbau, der Werterhaltung und Pflege der genutzten Sportanlagen einschließlich deren Einrichtungen,

    7. Unterstützung der Vorhaben von Sport und Kultur allgemeiner Art in der Gemeinde Bestensee und

    8. Gestaltung von kulturellen Vorhaben für seine Mitglieder und Förderer, einschließlich deren Familienangehörigen.

  3. Mittel, die dem Sportverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

    1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 oder 26a EStG ausgeübt werden.

    2. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (4) a) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Sportverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Rassen und Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er wendet sich gegen alle antihumanistischen Ziele; gegen die Diskriminierung von Personen und Gruppen aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer körperlichen und geistigen Behinderung sowie gegen Gewalt bzw. die Androhung von Gewalt.

  7. Der Sportverein setzt sich für das Wohlergehen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein. Dabei übernehmen die Trainer, Betreuer und Vorstandsmitglieder in vielfacher Weise Verantwortung für die anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Der Sportverein trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung auf das Schärfste und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden.

§3

Mitgliedschaft

  1. Dem SV Union Bestensee gehören an:

    1. volljährige Bürger, Jugendliche und Kinder mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter,

    2. Übungsleiter, Betreuer und Schiedsrichter,

    3. Mitglieder des Vorstandes,

    4. Ehrenmitglieder,

    5. fördernde Mitglieder.

  2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

§4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Nichtablehnung ist gleichbedeutend mit der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig.

  2. Personen, die hohe Verdienste um die Entwicklung des Fußballsports in Bestensee und darüber hinaus nachweisen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

    1. die Auflösung,

    2. den Austritt,

    3. die Streichung der Mitgliedschaft,

    4. den Ausschluss und

    5. den Tod.

  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

  5. Bei Austritt, Streichung der Mitgliedschaft und Ausschluss erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegenüber dem Sportverein. Die offenen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Sportverein bleiben bindend und sind nach den jeweils gültigen Gesetzen einklagbar.

§5

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Beiträge. Er kann Aufnahme- und Austrittsgebühren und Umlagen erheben.

  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitrags- und Gebührenordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

  4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.

§6

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Maßnahmen des Sportvereins teilzunehmen.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und es ihren Interessen entsprechend mitzugestalten.

  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitteln die der Sportverein zur Förderung des Sports erhält, beteiligt zu werden.

  4. Die Mitglieder haben das Recht, die dem Sportverein zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu nutzen und sich in Fragen der Verwaltung und Organisation des Sportbetriebes beraten zu lassen.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, der Grundsätze und Beschlüsse des Sportvereins zu verhalten, Kameradschaft mit allen Mitgliedern zu üben und sich für die Interessen und Aufgaben bei der Entwicklung des Fußballsports einzusetzen.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten.

§7

Organe

  1. Die Organe des SV Union Bestensee sind

    1. die Mitgliederversammlung,

    2. der Vorstand und

    3. die Vollversammlung des Nachwuchsbereiches.

§8

Die Mitgliederversammlung

  1. Das höchste Organ des Sportvereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Mitglieder nach § 3 Abs. a) bis e) an.

  2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Tag, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen.

  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

    1. die Entgegennahme und Bestätigung der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

    2. die Entlastung und die Wahl des Vorstandes,

    3. die Beratung und Bestätigung von Anträgen,

    4. die Beratung und Bestätigung von Satzungsänderungen,

    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern,

    6. die Genehmigung des vom Schatzmeister schriftlich vorzulegenden Haushalts-planes und die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Abgaben,

    7. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

    8. die Ernennung von Helfern zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie die Wahl des Protokollführers,

    9. die Entscheidung über die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes,

    10. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und

    11. die Auflösung des Sportvereins.

  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können der Vorstand, jedes Mitglied und die Vollversammlung des Nachwuchsbereiches stellen. Diese Anträge müssen schriftlich mit Begründung bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht auf eine Änderung der Satzung gerichtet sind, können auch in der Mitgliederversammlung eingereicht werden, wenn 2/3 der Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. Anträge der Vollversammlung des Nachwuchsbereiches werden in der Mitgliederversammlung durch das Vorstandsmitglied „Leiter des Nachwuchsbereiches“ oder einen von ihm benannten Vertreter wahrgenommen.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer bestätigt werden muss.

§9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Die Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder einen Antrag auf ihre Einberufung in gleicher Sache stellen.

  3. Eine beantragte Außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 2 Wochen nach Antragstellung mit schriftlicher Tagesordnung einzuberufen.

  4. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur Tagesordnungspunkte, die zu ihrer Einberufung führten.

§10

Stimmrecht und Abstimmung

  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes voll geschäftsfähige Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  2. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Bei Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenthaltung außer Betracht.

  3. Beschlüsse können nur auf der Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Arbeitstagungen sind nur Festlegungen zur Meinungsbildung zulässig.

  4. Bei Dringlichkeitsanträgen ist dem Antragsteller das Wort zu geben. Ein Mitglied kann dagegen sprechen. Eine Diskussion über die Dringlichkeit ist nicht zulässig.

§11

Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die auf Mitgliederversammlungen angenommenen Beschlüsse sind gesondert protokollarisch zu erfassen und nachzuweisen.

  2. Die Protokolle sind durch die Unterschriften des Protokollführers, des Versammlungsleiters sowie des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter zu bestätigen.

  3. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung sowie eine Änderung des Vorstandes betreffen, sind vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

  4. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen.

  5. Die Anmeldungen zur Satzungsänderung sowie zur Änderung des Vorstandes sind notariell gemäß Beurkundungsgesetz §§ 39 und 40 zu beurkunden.

§12

Der Vorstand

    Der Vorstand organisiert und koordiniert alle Maßnahmen, Termine, personellen und materiellen Sicherstellungsaufgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Trainings- und Wettspielbetriebes sowie von Freundschaftsvergleichen und sonstigen Veranstaltungen.

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister,

    4. dem Nachwuchswart und

    5. zwei bis vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

  3. Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer unmittelbar Mitglied des Sportvereins ist, volljährig und geschäftsfähig ist.

  4. Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlvorgängen zu wählen. Die anderen Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Block gewählt werden.

  5. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, ist der Bewerber gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen.

  6. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden.

  7. Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten. Er

    1. leitet die Arbeit zwischen den Mitgliederversammlungen,

    2. berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung geregelt werden müssen,

    3. kann für während der Wahlperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder Nachfolger berufen und

    4. entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges in allen Angelegenheiten, die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern zum Gegenstand haben, insbesondere, soweit es sich um die Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Schädigung der Vereinsinteressen sowie um unehrenhaftes oder unsportliches Verhalten handelt.

    5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (vgl. §8 Abs. 4 Buchst. d). Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  8. Der Vorstand wird durch Beschlussfassung und auf Antrag einer oder beider der streitenden Seiten tätig. Verfahrenseinleitende Anträge sind per eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet nach zuvor erfolgter schriftlicher Stellungnahme beider streitender Seiten im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Ansehung der Satzung und der Regeln der sportlichen Fairness nach pflichtgemäßem Ermessen. Mitglieder des Vorstandes, die an einem Verfahren selbst beteiligt sind, mit einem Verfahrensbeteiligten verwandt oder verschwägert oder in einem anderen Disziplinarverfahren beschuldigt sind, werden von der Mitwirkung an Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

  9. Durch den Vorstand können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:

    1. die vereinsöffentliche Ermahnung,

    2. der zeitweilige Ausschluss (max. bis zu einem Jahr) von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und von der Teilnahme an Pflichtspielen und Vereinsveranstaltungen,

    3. der Verlust eines Vereinsamtes,

    4. die Aberkennung eines Ehrenamtes,

    5. die Streichung der Mitgliedschaft und

    6. der Ausschluss.

  10. Die Streichung der Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes wegen Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung und in den Fällen vorgenommen, in denen mit der Zeit oder durch veränderte Umstände jedes Interesse des Mitgliedes am Verein -und umgekehrt- und das Bewusstsein der Vereinszugehörigkeit erloschen sind.

  11. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen

    1. erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen und

    2. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sportvereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

    Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Eine Berufung ist binnen 3 Wochen nach Entscheidung schriftlich einzulegen. Den endgültigen Entscheid trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die gefassten Beschlüsse sind gesondert zu erfassen und nachzuweisen und durch die anwesenden Vorstandsmitglieder unterschriftlich zu bestätigen

  13. Der Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.

  14. Im Rechtsverkehr wird der SV Union Bestensee durch seinen Vorsitzenden und dem Stellvertreter oder Schatzmeister gemeinsam oder dem Stellvertreter und Schatzmeister gemeinsam vertreten.

§13

Datenschutz

  1. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben.

  2. Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, wird der Vorstand ermächtigt, eine Datenschutzordnung zu erlassen.

§14

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Ihre Wiederwahl ist für unmittelbar aufeinanderfolgende Wahlperioden unzulässig.

  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einblick in die Kasse des Sportvereins zu nehmen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlassung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§15

Übungsleiter

  1. Für alle im Wettspielbetrieb gemeldeten Mannschaften ist ein Übungsleiter aus den Mitgliedern des Sportvereins zu gewinnen.

  2. Die Übungsleiter arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

§16

Vermögen

  1. Das Vermögen des SV Union Bestensee besteht aus Einnahmen durch:

    1. Mitgliedsbeiträge

    2. Spenden

    3. Stiftungen

    4. Sponsoring

    5. Eintritts- und Nutzungsentgelten

    6. Verkaufserlösen

    7. öffentliche Zuwendungen

    8. gekauften und übereigneten materiellen Mitteln.

  2. Das Vermögen wird auf einem Bankkonto geführt.

  3. Unterschriftsberechtigt für das Bankkonto sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.

  4. Für kurzfristige Auslagen ist der Schatzmeister berechtigt, ständig bis 300,00 EURO bar in einer Handkasse zu führen.

§17

Haftung

  1. Eine gegenseitige Haftung der Mitglieder des Sportvereins untereinander oder eines Mitgliedes gegenüber dem Sportverein bzw. umgekehrt ist ausgeschlossen.

  2. Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Sportverein gegenüber für einen dadurch entstandenen Schaden entsprechend zivilrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.

  3. Der Sportverein haftet nicht für Schäden und Verluste, die beim Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie von ihm organisierter Veranstaltungen jeglicher Art entstehen. Auch aus Entscheidungen der Organe des Sportvereins können keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

§18

Symbole

  1. Der SV Union Bestensee führt ein eigenes Symbol und eine Fahne. Die Vereinsfarben sind Grün (RGB: 0/152/71 | CMYK: 100/0/53/40 | hexadezimal: #009847) und Weiß (100% | RGB: 255/255/255 | hexadezimal #FFFFFF).

  2. Das Symbol des Sportvereins ist schildförmig. Der obere Rand ist nach innen gerundet. Im oberen Teil sind die Seiten rechts und links ebenfalls nach innen halbrund ausgespart. Die Grundfarbe des Symbols ist insgesamt grün mit weißer Umrandung. Von der linken Mitte bis zur rechten oberen Ecke befindet sich ein weißer Streifen mit der Beschriftung “Bestensee” in grünen großen Druckbuchstaben. In der linken oberen Hälfte des Symbols ist die Bezeichnung “SV” in großen weißen Druckbuchstaben und in der rechten unteren Hälfte die Jahreszahl “1919” in weißen Ziffern eingetragen.

    Das Vereinswappen sieht wie folgt aus:

    Wappen Union Bestensee

  3. Die Fahne der Sportvereinigung besteht aus den Farben Grün und Weiß, wobei die grüne Farbe den oberen Streifen bis zur Mitte bildet. Im grünen Feld ist die Beschriftung “Union” in großen weißen Druckbuchstaben angebracht. Im weißen Feld ist die Beschriftung “Bestensee” in großen grünen Druckbuchstaben angebracht. Mittig angeordnet ist die Jahreszahl der Gründung “1919” in schwarzen Ziffern.

§19

Auflösung des Sportvereins

  1. Über die Auflösung des Sportvereins beschließt die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 3?4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Bei Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisfußballverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§20

Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.



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Kommende Spiele

E-Junioren III:
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SV Grün-Weiß Union Bestensee III TWIN

MTV Wünsdorf 1910 I TWIN

1. Männer:
01.03.2025 15:00 Uhr

SV Grün-Weiß Union Bestensee

Müllroser SV 1898

Ü40 Alt-Senioren (SgP Motzen):
07.03.2025 19:00 Uhr

SV Schönefeld 1995

SpG Motzen / Bestensee

B-Junioren (SpG Senzig):
09.03.2025 13:00 Uhr

SpG Senzig/Bestensee

SG Wacker Motzen

2. Männer:
09.03.2025 15:00 Uhr

SV Grün-Weiß Union Bestensee II

SG 1910 Woltersdorf

E-Junioren:
Termin offen

SC Eintracht Miersdorf/Zeuthen III w.

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